Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 13

§ 13 – Ständiger Vertreter

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder normal normal einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein ständiger Vertreter ist jemand, der dauerhaft die Geschäfte eines Unternehmens führt.
  • Diese Person handelt nach den Anweisungen des Unternehmens.
  • Ständiger Vertreter schließt oder vermittelt Verträge für das Unternehmen.
  • Er holt Aufträge ein und verwaltet einen Bestand an Gütern oder Waren.
  • Der ständige Vertreter ist auch für die Auslieferung dieser Waren verantwortlich.